Ja, meint zumindest das Landgericht Bochum (Urteil vom 31.3.2016 – 14 O 21/16). Die dortige Handelskammer hatte über einen Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen zu entscheiden. Dem beklagten Unternehmen wurde vorgeworfen auf seiner Webseite weder auf die OS-Plattform hinzuweisen, noch eine entsprechende Verlinkung auf die OS-Plattform gesetzt zu haben. Dabei verpflichtet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten den Betreiber des Online-Shops gerade dazu, auf die OS-Plattform zu verlinken. Dieser Link muss ausweislich der Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung „für Verbraucher leicht zugänglich sein“.
Gegenstand der Entscheidung
Kritisch ist dabei, dass die vom europäischen Gesetzgeber mit der Verordnung 524/2013 vom 21.05.2013 geforderte OS-Plattform am 09.01.2016 noch nicht zur Verfügung stand. Auf der gleichwohl bereits abrufbaren Webseite der OS-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ war lediglich eine Ankündigung platziert. Erst seit ca. Mitte Februar 2016 ist die OS-Plattform unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/ verfügbar.
Im Rahmen der Entscheidung stellte sich den Richtern vor allem die Frage, ob der fehlende Link auf eine nicht funktionierende Online-Streitbeilegungsplattform bereits einen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt. Dies wird üblicherweise bei Verstößen gegen eine Marktverhaltensregelung angenommen, die keine nennenswerte Auswirkung auf andere Marktteilnehmer haben. Bei einem Verstoß gegen eine Unterrichtungspflicht, wie Art. 14 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten sie normiert, muss man jedoch die Frage stellen, welchen Zweck der Gesetzgeber hiermit verfolgt. Erwägungsgrund 30 Satz 1 der vorgenannten Verordnung bringt vor diesem Hintergrund jedoch Licht ins Dunkel. Dort steht, dass „möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform“ erlangen sollen.
Die Verlinkungen und Hinweise auf die OS-Plattformen dienen daher ausschließlich dem Zweck, den Verbraucher über diese Alternative zu informieren. Dieser Pflicht wird man daher nur mit dem Setzen eines Links auf die OS-Plattform gerecht – unabhängig davon, ob die OS-Plattform funktioniert oder nicht. Da ein fehlender Hinweis die Gefahr begründet, dass Verbraucher über diese Alternative der Streitbeilegung nicht informiert werden, wirkt sich der Verstoß auch spürbar auf andere Marktteilnehmer aus.
Das Urteil der Kammer ist daher nachvollziehbar.
Umsetzung der Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1
Das besprochene Urteil zeigt zweifelsohne auf, dass Unternehmer die „Online-Kaufverträge“ oder „Online-Dienstleistungsverträge“ über eine Webseite mit Verbrauchern abschließen, die Informationspflichten der Verordnung umsetzen sollten. Andernfalls drohen Abmahnungen. Um der Informationspflicht aus Art.14 Abs. 1 Satz 1 und 3 gerecht zu werden, können Sie die nachfolgende oder eine vergleichbare Formulierung im Impressum platzieren:
Die Informationen müssen mit Blick auf Art. 14 Abs. 7 der Verordnung gebündelt erteilt werden. Sofern Sie im Rahmen Ihres Impressum bereits die E-Mail-Adresse aufführen, können Sie gerne auch hierauf verweisen.
Brauchen Sie dennoch Hilfe bei der Umsetzung oder stellen sich ihrerseits weitere Fragen? Gerne können Sie sich per Kontaktformular, XING-Profil oder per Telefon an mich wenden.